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Baustellenverordnung – BaustellV

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1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1998, 1285

1.
Ort der Baustelle,
2.
Name und Anschrift des Bauherrn,
3.
Art des Bauvorhabens,
4.
Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
5.
Name und Anschrift des Koordinators,
6.
voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
7.
voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
8.
Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
9.
Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2022; 2023 I Nr. 1
Änderung durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 337 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26